LASIK-Operationen sind steuerlich absetzbar

Patienten mit Fehlsichtigkeiten konnten bisher die Aufwendungen für einen LASIK-Eingriff nicht steuerlich geltend machen, da Fehlsichtigketien nicht als eine Krankheit definiert waren. Der Begriff "Krankheit" setzt einen anormalen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand voraus, der den Betroffenen in der Ausübung normaler psychischer oder körperlicher Funktionen derart beeinträchtigt, dass er einer medizinischen Behandlung bedarf.
 
Krankheitskosten sind Aufwendungen, die der Heilung einer Krankheit dienen. Die Vertreter der Länder haben sich mit der Thematik Laserbehandlung des Auges erneut auseinandergesetzt und über die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für Augenlaseroperationen abgestimmt. Es wurde festgestellt, dass bei Steuerpflichtigen, die sich einer Augenlaseroperation unterziehen, immer eine Fehlsichtigkeit und damit eine Krankheit vorliegt. Ein LASIK-Eingriff stellt somit eine Heilbehandlung dar.
 
Hieraus ableitend wurde von den Vertretern der Länder beschlossen, die Aufwendungen für eine Augenlaseroperation ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attests als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen. Die erneute Bearbeitung zur Zeit ruhender Einspruchsverfahren kann demnach wieder aufgenommen werden.

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