LASIK-Operationen sind steuerlich absetzbar
Patienten mit Fehlsichtigkeiten konnten bisher die Aufwendungen für
einen LASIK-Eingriff nicht steuerlich geltend machen, da
Fehlsichtigkeiten nicht als Krankheit definiert waren. Der Begriff
"Krankheit" setzt einen anormalen körperlichen, geistigen oder
seelischen Zustand voraus, der den Betroffenen in der Ausübung normaler
psychischer oder körperlicher Funktionen derart beeinträchtigt, dass er
einer medizinischen Behandlung bedarf.
Krankheitskosten sind Aufwendungen, die der
Heilung einer Krankheit dienen. Die Vertreter der Länder haben sich mit
der Thematik Laserbehandlung des Auges erneut auseinandergesetzt und
über die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für
Augenlaseroperationen abgestimmt. Es wurde festgestellt, dass bei
Steuerpflichtigen, die sich einer Augenlaseroperation unterziehen,
immer eine Fehlsichtigkeit und damit eine Krankheit vorliegt. Ein
LASIK-Eingriff stellt somit eine Heilbehandlung dar.
Hieraus ableitend wurde von den Vertretern
der Länder beschlossen, die Aufwendungen für eine Augenlaseroperation
ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attests als außergewöhnliche
Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen. Die erneute Bearbeitung zurzeit
ruhender Einspruchsverfahren kann demnach wieder aufgenommen werden.
Augenlaseroperation ist als
aussergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Der Begriff
"Krankheit" setzt einen anormalen körperlichen, geistigen oder
seelischen Zustand voraus, der den Betroffenen in der Ausübung normaler
psychischer oder körperlicher Funktionen derart beeinträchtigt, dass er
einer medizinischen Behandlung bedarf. Krankheitskosten sind
Aufwendungen, die entweder der Heilung einer Krankheit dienen oder den
Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen und deren Folgen zu
lindern. Die Vertreter der Länder haben sich mit dem Problem
Augenlaserbehandlung erneut auseinandergesetzt und über die steuerliche
Behandlung von Aufwendungen für Augenlaseroperationen abgestimmt.
Speziell stand zur Debatte, ob dazu ein "Nachweis der Zwangsläufigkeit,
Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen durch ein vor der
Operation ausgestelltes "amtsärztliches Attest" erforderlich ist.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass bei
Steuerpflichtigen, die sich einer Augenlaseroperation unterziehen,
immer eine Fehlsichtigkeit und damit eine Krankheit vorliegt. Eine
Operation wie die LASIK oder LASEK stellt somit eine Heilbehandlung
dar. Darüber hinaus sind diese Operationsmethoden wissenschaftlich
anerkannt. Daraus ableitend wurde von den Vertretern der Länder
beschlossen, die Aufwendungen für eine Augenlaseroperation ohne Vorlage
eines amtsärztlichen Attests als außergewöhnliche Belastung nach § 33
EStG anzuerkennen. Bestehende anderslautende Urteile finden demnach
über die entschiedenen Einzelfälle hinaus keine Anwendung. Eine
Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ist nicht mehr länger
erforderlich. Die Bearbeitung ruhender Einspruchsverfahren kann wieder
aufgenommen werden.
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