LASIK-Operation und private Krankenkassen
Korrektur geht vor Kompensation
16. November 2006 - Eine Oralchirurgin, bei der eine
Kontaktlinsenunverträglichkeit festgestellt worden war, unterzog sich
einer Korrektur ihrer Fehlsichtigkeit durch refraktive
Hornhautchirurgie. Entgegen der Beurteilung der Privaten
Krankenversicherung handelte es sich nach Auffassung des
Berufungsgerichts dabei um eine medizinisch notwendige Behandlung gemäß
§ 1 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen MB/KK 94, deren Kosten an die
Patientin zu erstatten waren.
Laut Herstellerangaben der Firma
Bausch&Lomb, Berlin, werden jährlich alleine in der Bundesrepublik
Deutschland mindestens 80.000 Lasik-Behandlungen (Lasik:
Laser-in-situ-Keratomileusis) durchgeführt. Weltweit sollen sich danach
bereits sechs Millionen Menschen einer Lasik-Operation unterzogen
haben. Um Kurzsichtigkeit zu korrigieren, wird dabei ein
Hornhautscheibchen weggeklappt, darunter gelasert und das
Hornhautscheibchen wieder auf das Auge geklappt. Bei der Operation der
Weitsichtigkeit muss der Arzt zusätzlich eine Krümmung modellieren. Als
Nebenwirkungen werden von Kritikern eine erhöhte
Blendeempflindlichkeit, ein Fremdkörpergefühl und ein schlechtes
Dämmerungssehen angegeben. Bei Wahrung der medizinischen
Behandlungsstandards durch die zertifizierten Anwender kann nicht von
einem erhöhten Komplikationsrisiko ausgegangen werden. Die seitens der
privaten Krankenversicherung (PKV) zur Ablehnung der Kostenerstattung
angeführten diesbezüglichen Entscheidungen sind Einzelfalljudikate ohne
generalisierungsfähigen Inhalt (Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf,
Urteil vom 11. 11. 1999, 8 U 184/98, Neue Kurisische Wochenschrift
2001, 900; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. 9. 2002, 7 U 102/01,
Versicherungsrecht 2004, 244).
Bisher haben die privaten Krankenversicherer
die Kostenerstattung regelmäßig mit der Begründung abgelehnt, die
Verweisung des Patienten auf Brille und Kontaktlinse sei stets
zumutbar. - Sie kompensierten die Fehlsichtigkeit sicherer und
risikoärmer. Ergo sei der Wunsch nach einer augenchirurgischen
Korrektur letztlich rein kosmetisch bedingt und stelle daher keine
Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen dar. Die hierauf
gerichteten augenärztlichen Bemühungen seien folglich nicht medizinisch
notwendig gemäß § 1 Abs. 2 MB/KK 94.
Das Landgericht (LG) hat nun als
Berufungsgericht klargestellt, dass es das Verfahren als hinreichend
erprobt und sicher ansieht und als der Therapie mittels Brille oder
Kontaktlinse gleichwertig. Die Richter hoben hervor, dass sogar eine
gewisse Vorrangigkeit der Lasik-Behandlung besteht, da sie nicht nur
eine Kompensation der fortbestehenden Fehlsichtigkeit, sondern auch die
originäre Korrektur eines Defektes mit Krankheitswert erreiche.
Schließlich klärten sie, dass insbesondere die Verweisung auf
Hilfsmittel nicht damit begründet werden könne, dass diese
möglicherweise kostengünstiger seien. Zum einen bestehe auch bei
Brillen ein Korrektur- und Erneuerungsaufwand, vor allem aber sei eine
solche Verweisung aufgrund Kostenvergleiches entsprechend der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. März 2003, die auch
für die ambulante Behandlung gelte (Vgl. LG Köln, Urteil vom 29.03.06,
23 O 269/06 für BOI-Zahnimplantate) ohnehin nicht mehr zulässig.
Analogie beim Fiskus
Diese gerichtliche Entscheidung korrespondiert mit dem Erlass der
Oberfinanzdirektion Koblenz vom 22. Juni 2006 (Az. S 2284 - St323),
wonach die Kosten einer Lasik-Behandlung als außergewöhnliche Belastung
im Sinne des Einkommensteuerrecht abzugsfähig sind, weil es sich
hierbei um einen medizinisch und nicht bloß kosmetisch veranlassten
Heileingriff handele (anders noch: FG Düsseldorf, Urteil vom 16. 2.
2006, 15 K 6677/04).
Ob die Versicherungswirtschaft wegen der
hierdurch zu erwartenden Kostenfolgen eine revisionsgerichtliche
Abänderung versuchen wird, bleibt abzuwarten. Bislang beendeten Richter
die Erstattungsfrage stets per Vergleich (siehe auch Arbeitsgerichts
(AG) München, Urteil vom 11. 12. 2003, 223 C 5047/03, und LG München
vom 4. 11. 2004, 31 S 951/04).
Rechtsanwalt Michael Zach
Fachanwalt für Medizinrecht
Eickener Straße 83
41061 Mönchengladbach
Die Entscheidung ist im Volltext abgelegt bei:
http://www.rechtsanwalt-zach.de
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