Kosten für Ihre Operation

Da die LASIK nicht als vertragsärztliche Kassenleistung aufgeführt wird, erstatten die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten nicht. Bei privaten Krankenkassen werden die Kosten in Ausnahmefällen - dann auch nur anteilmässig übernommen. In der Regel müssen Sie alle Kosten selber tragen.
 
Die Abrechnung erfolgt nach der derzeit gültigen Gebührenordnung für Ärzte. Sämtliche Vor- und Nachuntersuchungen, wie auch eventuelle Feinkorrekturen, die in seltenen Fällen notwendig sein können, sind im Preis inbegriffen.
Studenten und Azubis bekommen beim Vorzeigen eines Studenten- oder Azubi-Ausweises einen Nachlass von maximal 10%.
 
Augenlaseroperation ist als aussergewoehnliche Belastung steuerlich absetzbar. Der Begriff "Krankheit" setzt einen anormalen koerperlichen, geistigen oder seelischen Zustand voraus, der den Betroffenen in der Ausuebung normaler psychischer oder koerperlicher Funktionen derart beeintraechtigt, dass er einer medizinischen Behandlung bedarf. Krankheitskosten sind Aufwendungen, die entweder der Heilung einer Krankheit dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit ertraeglich zu machen und ihre Folgen zu lindern. Die Vertreter der Laender haben sich mit dem Problem Augenlaserbehandlung erneut auseinandergesetzt und ueber die steuerliche Behandlung von Aufwendungen fuer Augenlaseroperationen abgestimmt. Speziell stand zur Debatte, ob dazu ein "Nachweis der Zwangslaeufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen durch ein vor der Operation ausgestelltes "amtsaerztliches Attest" erforderlich ist.
 
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass bei Steuerpflichtigen, die sich einer Augenlaseroperation unterziehen, immer eine Fehlsichtigkeit und damit eine Krankheit vorliegt. Eine Operation wie die LASIK oder LASEK stellt somit eine Heilbehandlung dar. Darueber hinaus sind diese Operationsmethoden wissenschaftlich anerkannt. Daraus ableitend wurde von den Vertretern der Laender beschlossen, die Aufwendungen fuer eine Augenlaseroperation ohne Vorlage eines amtsaerztlichen Attests als aussergewoehnliche Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen. Bestehende anderslautende Urteile finden demnach ueber die entschiedenen Einzelfälle hinaus keine Anwendung. Eine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachpruefung ist nicht mehr laenger erforderlich. Die Bearbeitung ruhender Einspruchsverfahren kann wieder aufgenommen werden.

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